Sie haben eine offene Forderung gegen eine französische Gesellschaft? Es könnte sein, dass diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. A) Wie erfahre ich, ob ein französisches Unternehmen in der Insolvenz ist? Grundsätzlich werden alle dem Insolvenzverwalter bekannten Gläubiger eines Unternehmens, über das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vom Gläubi- gervertreter über die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens informiert. Es kann dabei jedoch passieren, dass einige Gläubiger versehentlich nicht informiert werden. Als Gläubiger können Sie sich selbst (zusätzlich) über folgende Quellen darüber informieren, ob Ihr Schuld- nerunternehmen bereits in einem Insolvenzverfah- ren ist oder nicht: • Beantragung eines aktuellen Handelsregisterauszugs • Informationen des Handelsregisters in Frankreich im Internet (www.societe.com oder www.infogreffe.fr) • BODACC (offizielles staatliches Anzeigenblatt für Zivil- und Handelssachen) B) Wie und in welcher Frist muss ich meine Forderungen im Insolvenzverfahren in Frankreich anmelden? Die Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzver- fahrens gegen den Schuldner in Frankreich entstan- den sind, müssen während eines Sanierungs- oder Erhaltungsverfahrens beim zuständigen Gläubiger- vertreter (mandataire judiciaire) und während eines Liquidationsverfahrens beim Abwickler/Liquidator (liquidateur judiciaire) angemeldet werden. Die Frist für die Forderungsanmeldung beträgt für nicht in Frankreich ansässige Gläubiger vier Monate und für in Frankreich ansässige Gläubiger zwei Mona- te. Diese Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im BODACC (offizielles staatliches Anzeigenblatt für Zivil- und Handelssachen) veröffentlicht wird. Die Forderungsanmeldung kann in der Sprache des Gläubigers vorgenommen werden, muss jedoch ge- wisse französischsprachige Besonderheiten beinhal- ten. Der Insolvenzverwalter kann auch die Einrei- chung einer komplett französischsprachigen Fassung verlangen (Art. 55 der EU-Insolvenzverordnung Nr. 2015/848). Nachweise, die die Forderung begrün- den, sind der Anmeldung beizufügen. Der Insolvenz- verwalter kann auch verlangen, dass diese Nachwei- se ins Französische übersetzt eingereicht werden. Aus Beweisgründen sollte die Forderungsanmeldung per Einschreiben mit Rückschein abgesendet werden. C) Wie und in welcher Frist muss ich meine Forderungen im Insolvenzverfahren in Frankreich anmelden? Als Gläubiger machen Sie Ihr Herausgabeverlangen im Erhaltungs- und im Sanierungsverfahren gegen- über dem Insolvenzverwalter (administrateur judici- aire) und im Liquidationsverfahren gegenüber dem Abwickler/Liquidator (liquidateur judiciaire) geltend. Bei einem Erhaltungs- oder Sanierungsverfahren muss daneben eine Kopie des Antrags auf Geltend- machung des Herausgabeverlangens an den Gläubi- gervertreter gesendet werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Eigentumsvorbe- halts beträgt drei Monate und beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens im BODACC (offizielles Anzeigenblatt für Zivil- und Handelssachen) veröffentlicht wurde. Das Herausgabeverlangen muss in französischer Sprache abgefasst sein und per Einschreiben mit Rückschein versendet werden. Beizufügen ist ein Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Schuldner von der Eigentumsvorbehalts- klausel Kenntnis erlangt hat und dass somit ein wirksamer Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Die Dokumente, aus denen der Eigentumsvorbehalt hervorgeht, sind ebenfalls, nebst ihrer französischen Übersetzung, einzureichen. Gleichzeitig ist nachzuweisen, dass sich die betreffen- de Ware zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beim Schuldner befunden hat. Um zu erfahren, welche Gegenstände bei der Insolvenzeröffnung noch beim Schuldner vorhanden waren, empfiehlt es sich, beim Insolvenzverwalter eine Inventarliste anzufordern. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Insolvenz- verwalter entscheiden, die Ware entweder wie be- antragt herauszugeben oder ihren Preis zu bezahlen. Wurde die Ware bereits weiterveräußert, besteht u. U. ein Anspruch auf Auskehrung des Weiterveräuße- rungspreises, wenn dieser zum Zeitpunkt der Insol- venzeröffnung noch nicht gezahlt worden war und erst danach vom Käufer gezahlt wird. Wenn der Insolvenzverwalter (oder der Liquidator) den Antrag auf Herausgabe zurückweist oder wenn er innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags gar nicht reagiert, verfügt der Gläubiger über eine Frist von einem Monat (entweder ab der Ablehnung oder ab dem Ablauf der einmonatigen Frist, die dem Verwalter zur Verfügung steht, um auf den Antrag zu antworten), um beim Insolvenzrichter einen Antrag auf Geltendmachung des Herausgabeanspruchs zu stellen. Versäumt der Gläubiger diese Frist, verliert er endgültig sein Eigentumsrecht und kann die Sa- che nicht mehr herausfordern. Insolvenzrecht 17